Elektrofahrrad,
umgangssprachlich einfach nur als E-Bike bezeichnet. Ein Pedelec unterstützt den Fahrer, solange dieser pedaliert, bis zum Erreichen von ca. 25 km/h. In der Praxis sind bis zu ca. 27 km/h mit Motorunterstützung erreichbar. Es gilt rein rechtlich als Fahrrad, somit gelten auch die gleichen Bestimmungen, etwa was Fahrradwege oder Verkehrsausstattung angeht.
Seit einiger Zeit ist es legal, eine sogenannte Schiebehilfe am Pedelec zu verbauen. Diese darf das Fahrrad selbstständig auf bis zu 6 km/h beschleunigen, ohne dass der Fahrer treten muss. Damit können etwa besonders steile Anstiege bewältigt werden, oder eine Treppe hoch transportiert werden.
Seit der 52. Änderung der StVZO - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - Anfang 2017 ist das Pedelec endlich auch rechtlich eigenständig definiert, in Paragraph 63a steht:
(2) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).“
Der schweizer Hersteller Flyer (Biketec AG) gilt mit seinen Pedelecs als E-Bike Pionier