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Fahrrad News

Pedelec - eBike - Elektrofahrrad werden versicherungstechnisch unterschieden

Nicht jedes Pedelec / eRad / eBike gilt als Fahrrad. Bei einem Unfall kann das einen entscheidenden Unterschied machen.

Im deutschen Verkehr sind derzeit ca. 600.000 Pedelecs unterwegs. Unfälle nehmen zu, da man z.B. nicht jedem Rentner seine Fahrradpower / -geschwindigkeit ansieht. Die private Haftpflichtpolicen sollten hinterfragt werden, wie es bei einem Unfall mit einem Pedelec aussieht.

Die  EU-Richtlinie 2002/24/EG definiert:

Ein Pedelec gilt bei folgenden Voraussetzungen als Fahrrad (und somit keine Helmpflicht, und die Fahrer benötigen keinen Führerschein. Das Rad ist über die private Haftpflichtpolice versichert):
  • maximale Motorleistung liegt bei 250 Watt.
  • Der Motor dient nur als Trethilfe, ohne treten keine Motorunterstützung
  • Die Motorleistung muss mit steigender Geschwindigkeit progressiv abnehmen.
  • Bei 25 km/h muss der Motor abschalten.

Anders ist es (und deshalb aufgepasst):

  • wenn höhere Geschwindigkeiten unterstützt werden (eBikes, Speedbikes etc. - wobei die Begrifflichkeiten fröhlich durcheinandergehen) oder
  • die Motorleistung größer ist  (also "von 0 auf 100")
  • ein Fahrt alleine durch Motorkraft - ohne Treten - möglich ist

Dann gelten z.B. die Bedingungen eines Mofas / Kleinkraftrades. Das Fahrzeug  braucht ein Versicherungskennzeichen und die Fahrer einen Führerschein. Nach § 36 Absatz 2 StVZO müssen die "Luftreifen von Kraftfahrzeugen" außerdem mit Profilrillen versehen.

 
 

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