Stichwort "Leasing" in "News":
Am 08.11.2018 hat der Bundestag einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, welcher am 23. November vom Bundesrat bestätigt werden muss. Dieser soll die steuerliche Regelungen zu u.a. ...
Beim Leasing wird gegen Zahlung eines Entgelts eine Sache zur Nutzung überlassen. Die Wartung und Instandhaltung des geleasten Objekts wird dabei vom Nutzer übernommen. Der Leasingnehmer zahlt eine vereinbarte monatliche Leasingrate, welche die Nutzung des Objekts abdecken. Außerdem kommt er für die Finanzierung durch das Leasingunternehmen auf sowie deren Kosten für Verwaltung und ähnliches. Im Leasingvertrag können zusätzliche Nebenleistungen vereinbart werden, wie etwa eine Versicherung oder Wartung.
Beim Fahrrad oder E-Bike Leasing ist ausschlaggebend, das der Leasingnehmer (hier Arbeitnemer) nicht der Vertragspartner der Leasinggesellschaft ist, sondern der Arbeitgeber. Dieser stellt dem Arbeitnehmer nur das Leasingobjekt kostengünstig über das Leasing zur Verfügung. Da der Mitarbeiter durch die günstige Beschaffung einen Vorteil gegenüber anderen erhält, wird im Falle eines Fahrradleasings ein monatlicher geldwerter Vorteil von einem Prozent des UVP angerechnet. Ein geldwerter Vorteil entsteht ebenso, wenn der Arbeitnehmer bei Laufzeitende das Fahrrad für einen Preis übernehmen kann, welcher unter 40 Prozent der ursprünglichen UVP liegt (Entscheidung Oberfinanzdirektion NRW Mitte 2017).
21.04.2022 Toni Hahn
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