Stichwort "Geldwerter Vorteil" in "News":
Am 08.11.2018 hat der Bundestag einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, welcher am 23. November vom Bundesrat bestätigt werden muss. Dieser soll die steuerliche Regelungen zu u.a. ...
Mit dem geldwerten Vorteil wird eine Zuwendung des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer gemeint, welcher dadurch zwar nicht mehr „Lohn“ in der Tasche hat, aber einen anders artigen Vorteil. Dieser Vorteil ist quasi „sein Geld wert“.
Das können z.B. Sachleistungen wie vergünstigtes Produkt des eigenen Unternehmens, oder Sachbezüge wie ein privat nutzbarer Firmenwagen oder ein dem Arbeitgeber überlassenes Fahrrad oder E-Bike sein.
Steuerrechtlich wird ein solcher Vorteil als steuerpflichtiges Einhkommen gezählt, d.h. der Arbeitgeber zahlt in Folge dessen mehr Steuern und Sozialabgaben. Ganz allgemein gilt das nicht, solange diese Zuwendungen unter dem jährlichen Freibetrag von 1080 Euro liegen (Fahrradleasing ist kein solch allgemeiner Fall, siehe unten). Der wirklich erzielte geldwerte Vorteil errechnet sich dabei aus dem UVP, also dem Preis den jeder normale Mensch in Regelfall für etwas zahlen müsste. Davon wird noch ein üblicher Preisnachlass von 4 % abgezogen. Wird etwa eine Ware oder Dienstleistung nur verbilligt und nicht vollständig vom Arbeitgeber übernommen, so zählt nur die Differenz zwischen dem eigentlichen UVP und dem vom Arbeitnehmer dafür bezahlten Betrag.
Das Fahrradleasing zählt nicht unter die oben genannte Regelung. Hier wird als Berechnungsgrundlage für den geldwerten Vorteil auch der UVP genommen, allerdings nur auf die nächsten einhundert Euro abgerundet, falls es sich um einen krummen Betrag handelt. Ist ein E-Bike also mit 2999 € im Angebot, so wird als Kaufpreis 2900 Euro angenommen.
Der geldwerte Vorteil kommt beim Fahrradleasing an zwei Stellen zur Anwendung. Zum einen bei der privaten Nutzung des Dienstrads, was bei einem Fahrrad oder Pedelec Pauschal mit 1% des UVP (abgerundet auf die nächsten vollen hundert Euro) monatlich angelastet wird. Ebenfalls spielt der geldwerte Vorteil eine Rolle, sollte das Rad bei Leasingende vom Radler übernommen werden. Denn der übliche Marktpreis liegt meist weit über dem von Leasinggesellschaften ausgerufenen Restwerten von bis vor kurzem noch maximal 10 Prozent des Kaufpreises. Bei heute abgeschlossenen Fahrradleasingverträgen ist es üblich bei Laufzeitende, über das Andienungsrecht das Fahrrad für rund 15 bis 17 Prozent des Kaufpreises übernehmen zu können. Die Differenz zwischen dem von der Leasinggesellschaft veranschlagten Restwert und dem eigentlichen Wert (40 Prozent UVP) wird von der Leasinggesellschaft für die Arbeitnehmer versteuert. Teilweise rechnen Leasinggesellschaften für den Restwert mit dem tatsächlichen Kaufpreis (z.B. Businessbike, Jobrad) während andere wie Eurorad den UVP zugrunde legen.
21.04.2022 Toni Hahn
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