Die Finanzbehörden nehmen grundsätzlich an, dass der tatsächliche Restwert des Leasingrads nach 36 Monaten bei 40 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung liegt (darf abgerundet werden auf die nächsten 100 Euro).
Übernimmt ein Dienstradler am Ende des Leasings sein E-Bike oder Fahrrad und bezahlt weniger als diese 40 Prozent, so muss der Differenzbetrag versteuert werden. Damit das Fahrradleasing nicht plötzlich unattraktiv wird, haben sich die Leasinggesellschaften entschlossen die Restwerte leicht anzuheben (10 bis 18 Prozent, je nach Leasinggeber) und die Versteuerung der Differenz für den Dienstradler zu übernehmen.