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Dienstfahrradleasing: Steuererleichterung hilft kaum jemand
Anfang November gab es dann gute Neuigkeiten, der deutsche Bundestag verabschiedete ein Gesetzesentwurf zur Neufassung des Einkommensteuergesetzes. In § 3 Nr 37 EStG sollen dabei ab 1. Januar neue Vorschriften auch für Dienstfahrräder also über den Arbeitgeber gelaste Fahrräder und E-Bikes gelten. Wie nun jedoch der Dienstfahrrad-Pionier Jobrad herausgestellt hat könnte die Neureglung deutlich weniger Jobradler betreffen als bisher angenommen. Somit würde laut Jobrad kaum einer der rund 250.000 Dienstradler profitieren.
Wieso von der Neuregelung kaum jemand betroffen ist
Auf den ersten Blick könnte man meinen es sei ein Grund zur Freude für alle Dienstradler welche ab 2019 ein Fahrrad oder E-Bike leasen. Der Teufel steckt allerdings mal wieder im Detail.
Im vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesentwurf ist die null Prozent Regelung nur für Dienstradler vorgesehen, welche vom Arbeitgeber mit Zuschüsssen zur Leasingrate unterstützt werden. Er also Kosten zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn übernimmt. Laut der Leasinggesellschaft Jobrad ist dies nur ein sehr geringer Teil der Dienstradler.
Für alle anderen Fahrradleasingverträge ohne die Zuschüsse oder Übernahme der Leasingrate durch den Arbeitgeber, gelte weiterhin der Steuererlass aus dem Jahr 2012. Dieser hatte damals das Fahrradleasing erst ins Rollen gebracht, da er die private Nutzung von Dienstfahrrädern über einen geldwerten Vorteil von nur einem Prozent der UVP erlaubt.
Sollte der Gesetzesentwurf so den Bundesrat passieren, wären Elektroautos ab 2019 mit 0,5 geldwertem Vorteil besser gestellt. Für E-Bikes und Fahrräder als Dienstrad würde dann immer noch die alten ein Prozent anstatt etwa 0,5 oder gar wie in der Änderung des Einkommensteuergesetzes eigentlich vorgesehen 0 Prozent.
Auszug aus der Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses Seite 82
"Begünstigt werden die Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Zurverfügungstellung von Fahrausweisen, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen und Leistungen (Zuschüsse und Sachbezüge) Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden. In die Steuerbefreiung werden auch die Fälle einbezogen, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist. Die Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen für die Nutzung eines Taxis wird durch die Worte „im Linienverkehr" ausgeschlossen. Außerdem gilt die Steuerfreiheit nicht für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge), die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, da nur zusätzliche Leistungen begünstigt werden"
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