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StVZO Novelle bringt wichtige Neuerungen im Bereich der Fahrradbeleuchtung
Der Bundesrat hat am 10. März 2017 einige Neuerungen bezüglich der Fassung der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) verabschiedet. Dabei finden sich auch wichtige Änderungen in Bezug auf die Beleuchtung von Fahrrädern und Pedelecs. Diese soll am 01. April 2017 offiziell in Kraft treten.
Batteriebeleuchtung seit 2013 Gesetzkonform
Mit der 48. Neufassung der StVZO, welche 2013 in Kraft getreten ist, wurden batteriebetriebene Lichter am Fahrrad vom Gesetzgeber legalisiert. Diese waren bisher nur an Rennrädern unter 11 kg zugelassen. Seitdem ist das nachträgliche ausstatten mit Batteriebeleuchtungssets für alle Fahrräder erlaubt, also etwa auch für Mountainbikes oder Trekkingräder. Davor war dies in der Praxis zwar gängig, gesetzlich aber eigentlich unzulässig.
Bis 2013 war die Ausstattung die nachträgliche Ausstattung eines Fahrrads wie z.B. eines Mountainbikes mit Akku- oder Batteriebeleuchtungsssets zwar gängig, eigentlich aber nur für Rennräder unter 11 kg erlaubt
Licht muss ab jetzt nur noch bei Dunkelheit angebracht sein
Nach der früheren Fassung der StVZO musste an jedem Fahrrad fest ein Lichtset angebracht sein, seit 2013 war allerdings egal ob mit Batterie oder Dynamo betrieben. Ausschlaggebend war aber, dass es fest angebracht sein musste. Diese Regelung ist nun passe. Die Neufassung des Paragraph 67: Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern sagt nun:
"Scheinwerfer, Leuchten und deren Energiequelle dürfen abnehmbar sein, müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, angebracht werden."
Unsere kurze Vorstellung der neuen Vorschriften für Fahrräder im Jahr 2017 laut StVZO in Videoform
Ebenfalls wurde nun klargestellt, was fest angebracht denn eigentlich bedeutet. Eindeutig legal sind mit der neuen Regelung nun auch Batteriebeleuchtungsset welche abgenommen werden können, aber sich während der Fahrt nicht unabsichtlich verstellen.
Dieses Rad darf nun - abgesehen von den fehlenden Reflektoren - legal am Tag ohne angebrachtes Fahrradlicht gefahren werden
StVZO wird an aktuelle technische Möglichkeiten angepasst
Vom Gesetzgeber wird eine Beleuchtungsstärke von 10 Lux gefordert. Diese – nicht besonders helle Beleuchtungsstärke – wird heute von vielen Lichtern um ein vielfaches übertroffen. Zudem bieten immer mehr Hersteller besondere Features wie Tagfahrlichter oder Abbiegeindikatoren, diese sind nun im Gesetzestext ebenfalls berücksichtigt. Statt Glühlampen ist im Gesetzestext nun auch die Rede von Leuchtmittel.
Verkehrsprüfungen von Kindern werden (hoffentlich) stressfreier
Bisher waren die Verkehrsprüfungen in der dritten oder vierten Klasse der Grundschule für Eltern meist ein Gräuel. Dies könnte sich nun, zumindest zum Teil, ändern. Bisher waren nämlich vom Gesetzgeber zwei rote Rückstrahler gefordert – jetzt ist nur noch einer verpflichtend. In der Praxis stellte das Eltern oft vor gewisse Herausforderungen. Kinder- und Jugendfahrräder kommen standardmäßig oft ohne fest installierte Beleuchtung und Reflektoren. Zur Fahrradprüfung müssen also alle diese Einrichtungen nachgerüstet werden. Um gleich zwei Rückstrahler zu befestigen – welche eigentlich auch in einer bestimmten Höhe angebracht sein müssen – waren oft viele Tricks und Kniffe notwendig. Durch die geringe Sattelhöhe ist eine Anbringung am Sattelrohr oft nicht möglich. Die Streben des Rahmenhinterbaus sind oft allerdings ziemlich unförmig oder in verschiedensten Durchmessern ausgeführt, sodass viel Bastelei notwendig war um zwei Rückstrahler ordnungsgemäß und sicher zu befestigen. Nun entfällt zumindest die Bürde eines Rückstrahlers, was die Sache erleichtern dürfte.
Kinderfahrrad sucht Refelektoren - hier noch zwei rote Reflektoren anzubringen wird nicht leicht werden - dank der neuen StVZO Fassung muss zukünftig nur noch ein einziger Platz finden
Pedelec Beleuchtung darf - unter gewissen Auflagen – legal per Antriebsakku gespeist werden
Seit der Neufassung im Jahr 2013 ist kein zusätzlicher Nabendynamo mehr am Pedelc notwendig, um die Lichtanlage zu betreiben. Die Speisung über den Akku des Antriebs war somit quasi legal. Nun ist sie es ganz offiziell, allerdings unter gewissen Auflagen. Zur Rücksichtnahme auf E-Bike Hersteller gilt diese Regelung allerdings nur für Pedelecs welche ab dem 01.01.2019 in Verkehr gebracht werden. Damit eine Speisung über die interne Batterie gesetzeskonform ist, muss auch nach dem vermeintlichen Ende der Akkukapazität noch für zwei Stunde die Lichtversorgung gewährleistet sein. Sprich, ist die Tretunterstützung weg, muss das Fahrradlicht dennoch für zwei Stunden weiter funktionieren. Dies ist zwar heute – zu gewissen Teilen schon gängige Praxis, wird allerdings nicht von allen und nicht immer für diese zwei Stunden umgesetzt.
Ab dem 01.01.2019 muss bei Speisung über den E-Bike Akku das Licht auch nach Abschaltung des Antriebs noch mindestens zwei weitere Stunden leuchten
Fahrradanhänger müssen nun auch gewisse Lichttechnische Anforderungen erfüllen
Dieser Fahrradanhänger genügt eventuell ab 2018 nicht mehr den Lichttechnischen
Anforderungen der StVZO
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