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StVZO 52. Änderung bringt neue Vorschriften für Fahrradbeleuchtung

Die StVZO wurde zuletzt 2013 bezüglich den Beleuchtungsvorschriften von Fahrrädern überarbeitet. Seit dem 01. Juni 2017 gelten nun moderne Vorschriften, welche den heutigen Fahrrädern und E-Bikes gerechter werden.
StVZO 52. Änderung bringt neue Vorschriften für Fahrradbeleuchtung

Der "Rennradparagraph" zur Batteriebeleuchtung dürfte fast jedem Fahrradfahrer in Deutschland bekannt sein. Damit war geregelt, das Rennräder unter 11 kg auch eine abnehmbare Batteriebeleuchtung besitzen durften. Dieser ist nun Geschichte und wurde durch eine universelle, moderne Vorschrift ersetzt. Nun darf ein jeder Radler, welcher über eine Akku- oder Batteriebeleuchtung besitzt diese am Tag abmachen und muss Sie nur noch bei schlechten Sichtverhältnissen anbringen.



"(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;
2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
3. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nummer 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden."


Ebenfalls Geschichte ist die starre Vorschrift bezüglich der angelegten Spannung von 6V.

"(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt oder einer Batterie mit einer Nennspannung von 6 V (Batterie-Dauerbeleuchtung) oder einem wiederaufladbaren Energiespeicher als Energiequelle ausgerüstet sein. Abweichend von Absatz 9 müssen Scheinwerfer und Schlussleuchte nicht zusammen einschaltbar sein."

Mehr Infos zu den neuen Vorschriften der StVZO 2017 bezüglich Fahrradlichtern.

 
 

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