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: Getrennter Rad- und Fußweg

Während auf einem gemeinsamen Rad- und Fußweg (Verkehrszeichen 240) der Fußgänger dem Radfahrer deutlich besser gestellt ist, ist bei einem getrennten Rad- und Fußweg (Verkehrszeichen 241) die Lage für den Radfahrer etwas besser. Hier gilt eine gemeinschaftliche, gleichberechtigte Nutzung der jeweiligen eigenen Wegeteile.

Trotz Trennung der Wege, müssen Radfahrer dennoch auf Fußgänger achten, und dürfen etwa nicht zu nah an der Fußgängerseite passieren. Denn baulich getrennt sind die Wege nicht, sondern nur durch eine weiße Linie gekennzeichnet. Wer andere Radfahrer überholen will, muss also darauf achten, dabei keinen Fußgänger zu behindern oder gar zu gefährden.

Zwar ist keine extrem hohe Vorsicht für Radfahrer geboten, wie etwa bei einem gemeinsamen Rad- und Fußweg, dennoch ist die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit hier rechtlich ebenfalls strittig.

Ein getrennter Fahrrad- und Fußweg wird durch einen senkrecht statt waagrecht stehenden Strich auf dem blau hinterlegten Verkehrszeichen angezeigtAuf einem getrennten Fahrrad- und Fußweg können sich Radfahrer wie auch Fußgänger
relativ frei fortbewegen - dennoch hat der Fahrradler dem Fußgänger gegenüber eine Achtsamkeitspflicht

Hinweis: Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr

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Stichwort "Getrennter Rad- und Fußweg" in "Glossar":

Getrennter Rad- und Fußweg in Radfahrer absteigen Schild
Bei dem Schild mit der Aufschrift „Radfahrer absteigen“, welches oft an Baustellen oder sonstigen Gefahrenstellen, an denen die Fahrbahn verengt ist, angebracht wird, handelt ...
 
 

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