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E-Bike Neuigkeiten, Fahrrad News

StVZO 2017 Fahrradverordnungen – Neufassung offiziell seit 01.06.2017 gültig

Bonn. Durch die Veröffentlichung der "52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ im sogenannten Bundesgesetzblatt am 31. Mai 2017 sind die vom Bundesrat am 10. März 2017 verabschiedeten Änderungen der StVZO nun rechtlich anwendbar. Veränderungen gab es vor allem im Bereich der Fahrradbeleuchtung.
StVZO 2017 Fahrradverordnungen – Neufassung offiziell seit 01.06.2017 gültig

Änderung StVZO Fahrradbeleuchtung 2017

War bisher zwar schon der Einsatz eines Akkulichtsets erlaubt, so muss dieses nun laut Gesetz auch nicht mehr am Tag mitgeführt werden. Wichtig ist nur die korrekte und sichere Anbringung bei Dunkelheit.

Hersteller haben nun rechtlich gesehen verschiedene neue Möglichkeiten das Radfahren bei schlechten Lichtverhältnissen noch sicherer zu gestalten. Tagfahrlichter, Bremslichter, Fernlicht und ähnliches sind nun in der StVZO erwähnt und statt Glühlampe ist in LED-Zeiten nun von dem allgemeinen Begriff „Leuchtmittel“ die Rede.



Im Bezug auf die Akkubeleuchtung am Fahrrad hat sich 2017 etwas wichtiges geändert - die Mitnahmepflicht bei Tag ist endlich entfallenGute Neuigkeiten für Rennräder, Mountainbikes, Crossräder sowie Kinderräder - der Einsatz von Batteriebeleuchtung oder Akkubeleuchtung ist 2017 nun nicht nur definitiv für alle legal, sondern auch nur noch bei Nacht bzw. schwierigen Sichtverhältnissen notwendig

StVZO 2017 – Pedelec entspricht offiziell einem Fahrrad

In der neusten Fassung der StVZO ist nun das Pedelec endlich auch rechtlich dem herkömmlichen Fahrrad ohne Motor gleichgestellt. Dazu zählen offiziell nun auch solche Pedelecs (also E-Bikes welche bis 25 km/h beim Treten unterstützen), die eine Anfahr- oder Schiebehilfe besitzen. Damit ist ein selbstständige Beschleunigung des Pedelecs auf bis zu 6 km/h möglich.


Mit der 52. Neufassung der StVZO welche am 01. Juni 2017 in Kraft getreten ist ist das Fahrrad sowie das Pedelec nun klar gesetzlich definiertSeit 01. Juni 2017 rechtlich gleichgestellt - das Pedelec (Vordergrund) sowie das herkömmliche Fahrrad (Hintergrund) - bisher war weder das Fahrrad noch das Pedelec in der StVZO klar definiert



StVZO 2017 - E-Bike-Akku beim Pedelec zur Stromspeisung des Lichts zulässig

Zum Beginn der E-Bike Zeit waren elektrisch Unterstützte Räder mit zusätzlichen Dynamos gängig. Seit der StVZO Neufassung 2013 kamen dann nach und nach immer mehr neue Pedelecs, welche den Strom für das Licht aus dem Pedelec-Akku beziehen. Dies ist nun laut der StVZO Fassung 2017 ausdrücklich erlaubt, allerdings nur wenn nach Unterstützungsende noch für mindestens zwei Stunden lang das Fahrradlicht leuchtet. Dies soll dafür sorgen, dass der Fahrer trotz „leeren“ Akkus noch sicher und im Hellen nach Hause gelangt. Verpflichtend wird diese zwei Stunden Vorgabe unter Rücksicht auf die Hersteller erst ab 01.01.2019.



Die neue StVZO erlaubt den legalen Einsatz des Antriebsakkus als Energiequelle für das Licht des Pedelecs - es muss allerdings bei leerem Akku auch noch mindestens 2 Stunden weiterleuchtenÜber eine "Lichttaste" kann an einem Pedelec das Fahrradlicht ein- und ausgeschaltet werden. Die Speisung über den Antrieb darf allerdings nur erfolgen, wenn das Licht auch bei "leerem Akku" noch für mindestens 2 Stunden leuchtet




StVZO 2017 – Änderungen für Fahrradanhänger

Fahrradanhänger – sei es zum Transport von Kindern, Tieren oder Waren, nehmen wie Fahrräder auch am Straßenverkehr teil. Es liegt also nahe, dass diese ebenfalls mit Lichttechnischen Einrichtungen ausgestattet sein sollten. Ab Januar 2018 müssen diese nun im Straßenverkehr nun ebenfalls mit verschiedenen Reflektoren und Leuchtmitteln ausgestattet sein. Bei einem Verstoß droht eine Strafe von 20 Euro.




Für Fahrradanhänger gelten ab dem 01. Januar 2018 neue Vorschriften wenn diese im Straßenverkehr teilnehmen, etwa die Plicht zur Anbringung von verschiedenen ReflektorenDie immer weiter steigende Verbreitung von Fahrradanhängern hat den Gesetzgeber dazu genötigt auch diese mit verschiedenen Vorschriften bezüglich Lichttechnischen Einrichtungen zu belegen - diese Regelung gilt ab dem 01. Januar 2018




Alle wichtigen Änderungen der StVZO 2017 im Fahrradbereich in einem kurzem Video vorgestellt

Alle Angaben in diesem Artikel erfolgen ohne Gewähr.

 
 

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