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Fachberatung rund ums Fahrrad und E-Bike

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Unterschiede gesetzliche Vorschriften E-Bike und Fahrrad Beleuchtung

Pedelecs, oft der Einfachheit halber schlicht E-Bike genannt, sind rechtlich gesehen dem Fahrrad gleichgestellt. Das hat zur Folge, dass genau die gleichen Vorschriften galten wie bei einem normalen Fahrrad ohne elektrische Unterstützung. Fahrräder mussten bis 2013 noch zwingend Strom per Lichtmaschine (Dynamo) bereitstellen. Beleuchtung mit Akku war nur als Zusatzlicht erlaubt. Somit musste absurderweise auch am E-Bike lange Zeit noch mit Dynamos gearbeitet werden.

Unterschiede gesetzliche Vorschriften E-Bike und Fahrrad Beleuchtung

Erst seit dem Modelljahr 2014/2015 sind E-Bikes erhältlich, welche anstatt mit Dynamolampen mit speziellen E-Bike Lampen arbeiten.
Diese bekommen praktischerweise ihre Energie direkt vom Akku des E-Bikes.
Anders als man vielleicht annehmen könnte, benötigt die Beleuchtung am Fahrrad vergleichsweise wenig Strom. Mit modernen Akkus mit 500 Wh an Ladekapazität könnten selbst leuchtstarke Lampen über mehrere Tage durchgehend betrieben werden.




Bis 2013 galt auch am E-Bike eine Dynamopflicht - erst seit der StVZO Novelle ist eine eigene, über den Akku angetriebene E-Bike Beleuchtung gesetzlich erlaubtKlingt absurd, ist aber leider wahr - bis 2013 waren Hersteller vom Gesetz her noch verpflichtet eine Dynamobeleuchtung am E-Bike zu verbauen, wer dennoch auf den E-Bike Akku für die Beleuchtungsenergie setzte, handelte bis dahin theoretisch illegal



Mit einer im Juni 2017 in Kraft getretenen Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind nun auch die Rahmenbedingungen für E-Bike Beleuchtung näher spezifiziert. War es etwa früher nur ein freiwilliges Zusatzfeature des Herstellers, das Licht noch über das vermeintliche Ende des Akkus weiter leuchten zu lassen, so wurde diese Maßnahme nun Pflicht.
Bei jeder über den E-Bike Akku betrieben Lampe, muss sichergestellt sein, dass die verbaute Beleuchtung noch mindestens eineinhalb Stunden nach dem Ende der Unterstützung, betrieben werden kann. Somit ist eine sichere Fahrt auch mit „leerem Akku“ möglich.

E-Bike Hersteller sind seit 2017 verpflichtet noch mindestens eineinhalb Stunden nach Unterstützungsende für Licht am E-Bike zu sorgen, davor war dies freiwilligWer am E-Bike den Akku des Antriebs nutzt um die Dunkelheit zu erhellen, der muss laut Gesetz dafür sorgen, dass auch nach dem Ende der Antriebsenergie noch genug Energie bereit steht um die Beleuchtung noch für eineinhalb Stunden leuchten zu lassen




Da wie angesprochen grundsätzlich die selben Vorschriften wie am Normalrad gelten, muss auch am E-Bike passive Beleuchtung wie Reflektoren vorhanden sein. Dazu zählen z.B. Pedalreflektoren, ein roter großflächiger Rückstrahler sowie Reflektorstreifen am Reifen oder aber Speichenreflektoren.



Auch am E-Bike gilt die Pflicht zur Anbringung von Reflektoren - beispielsweise von Pedal oder SpeichenreflektorenAuch am E-Bike ist Reflektor-Pflicht - nicht nur aktive Beleuchtung wie Front- und Rücklicht sind angesagt - Reflektoren sorgen durch die seitliche Sichtbarkeit für ein Plus an Sicherheit bei Nacht

 
 

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