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: Kaufoption Leasingnehmer

Fast alle Fahrradleasing Anbieter ermöglichen es dem Radler nach dem Ende der Laufzeit des Leasings das Fahrrad zu übernehmen. Wichtig hierbei ist jedoch, dass es von Gesetzes wegen nicht vertraglich zugesichert werden darf. Deswegen wählen viele Anbieter hier auch sehr schwammige Formulierungen und stellen einen Kauf nur theoretisch in Aussicht.

Jobrad etwa spricht von einer Absicht, dem Radler am Ende der Vertragslaufzeit ein Angebot zum Kauf des Rads zu machen. Das Verkaufsangebot beruht auf einem theoretischen Restwert des Rads bei Laufzeitende. Dieser wurde anfangs von den Leasinggesellschaften auf 10 % des Kaufpreises angesetzt um das Leasing für Fahrradkäufer attraktiv zu gestalten. Die Finanzbehörden haben im Mai 2017 allerdings klar gestellt, dass diese Werte in der Praxis nicht haltbar sind. Das Rad sei nach drei Jahren Laufzeit noch bedeutend mehr wert. Die Finanzbehörden gehen von 40 Prozent der UVP aus, abgerundet auf die nächsten einhundert Euro. Aufgrund dessen wurde von der Oberfinanzdirektion klargestellt, dass die Differenz zwischen anzunehmendem Restwert von 40 Prozent der UVP und gezahltem Übernahmepreis für das Leasingrad als geldwerter Vorteil versteuert werden muss. Denn der Käufer erhält quasi einen Preisvorteil gegenüber einem normalen Käufer. Damit das Leasen eines Fahrrads oder E-Bikes nicht plötzlich unattraktiv wird, haben die Leasinggesellschaften beschlossen, die Versteuerung des Differenzbetrags für den Leasingnehmer (Arbeitnehmer) zu übernehmen.

Kauft der Arbeitnehmer das Rad nicht, so muss er es auf eigene Kosten im Falle eines Falles in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzten lassen. Daraufhin muss der Arbeitnehmer das Rad dem Besitzer, was beim Fahrradleasing die Leasinggesellschaft ist, zurückgeben. Meist kann man es dazu einfach dem Fahrradhändler zurückgeben, bei welchem man das Fahrradleasing abgewickelt hat.

Stichwort "Kaufoption Leasingnehmer" in "Glossar":

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