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: Gemeinsamer Fuß- und Radweg

Bei einem Gemeinsamen Fuß- und Radweg müssen sich Fahrradfahrer und Fußgänger einen baulich nicht getrennten Weg teilen. Er ist mit dem Verkehrszeichen 240 gekennzeichnet und gilt als benutzungspflichtig, solange der Zustand des Wegs es erlaubt.

Zwar muss man einen gemeinsamen Fuß- und Radweg nicht ganz so vorsichtig befahren wie einen nur für Radfahrer zusätzlich freigegebenen Fußweg, aber dennoch gilt dem Fußgänger hohe Priorität. So ist höchste Aufmerksamkeit und Vorsicht geboten, da im Falle eines Unfalls der Radfahrer in der Regel die Hauptschuld trägt.

Die Rechtsprechung ist sogar so, dass Fußgänger quasi auf dem gemeinsamen Fuß- und Radweg „tun und lassen dürfen was sie wollen“. Es gilt also kein „Rechtsfahrgebot“ und ein Fußgänger muss auch beim Wechseln der Seite nicht nach Rechts oder Links schauen. Zwar müssen die Fußgänger dem Radfahrer ein Überholen ermöglichen, der Radfahrer muss sich aber auf jeden Fall durch ein frühzeitiges Klingeln erkenntlich geben.


Auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg dürfen Fußgänger sich auf einem baulich nicht getrennten Weg zusammen bewegen - hier ist Vorsicht gebotenEin gemeinsam von Fußgängern und Fahrradfahrern benutzter "Fahrradweg" ist
mit dem Verkehrszeichen 240 gekennzeichnet. Er wird meist dort angeordnet,
wo für einen getrennten Rad- und Fußweg kein Platz ist
im Zweifel gehen Fußgänger vor


Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr
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Stichwort "Gemeinsamer Fuß- und Radweg" in "News":

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