Wenn die örtlichen Gegebenheiten einen „richtigen Radweg“ nicht erlauben, so wird meist auf einen relativ schmalen Radfahrschutzstreifen ausgewichen. Dieser ist zwar dediziert für Fahrradfahrer vorgesehen, allerdings per se nicht benutzungspflichtig. Da jedoch so oder so das Rechtsfahrgebot gilt, muss er in der Praxis benutzt werden. Ein Fahrradschutzstreifen unterscheidet sich von einem Radfahrstreifen (benutzungspflichtig) dahingehend, dass er nur gestrichelt markiert ist.
Auf einem Fahrradschutzstreifen für Radfahrer dürfen Autos nicht parken, wohl aber ohne Radfahrer zu gefährden in Ausnahmefällen fahren.
Kindern bis zum vollendeten achten Lebensjahr ist die Benutzung eines Fahrradschutzstreifens nicht erlaubt. Bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr kann das Kind sowohl den Gehweg als auch die Fahrbahn oder falls vorhanden einen benutzungspflichtigen Radweg befahren.
Ein Radfahrschutzstreifen ist bei Radlern und Verkehrsplanern sehr umstritten
wird er doch von Autos häufig ignoriert und bietet aufgrund seiner geringen Breite
ein nur sehr geringeres Sicherheitsgefühl
Hinweis: Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr
21.04.2022 Toni Hahn
"Sehr gute Beratung.Besonders wichtig:Probefahren mit Tipps von Herrn Sommerfeld für das Gelingen..."
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